Die Spekulationssteuer wird nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erhoben. Damit ist sie die Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn. Die Verkaufsgegenstände können Wertgegenstände oder auch Immobilien sein.
Die Spekulationsfrist gibt den Zeitraum an, in welchem Sie die Spekulationssteuer für einen Immobilienverkauf zahlen müssen. Er wird ab dem Ankauf der Immobilie bis zu deren Verkauf bemessen. Wichtig dabei ist, ob Sie das Haus oder die Wohnung selbst nutzen oder vermieten:
Fremdnutzung
Die Spekulationsfrist für Immobilien ohne Eigennutzung liegt bei zehn Jahren. Das ist der Fall, wenn Sie das Haus oder die Wohnung vermieten. Liegt der Ankauf mehr als zehn Jahre zurück, müssen Sie dementsprechend keine Spekulationssteuer bei einem Wohnungs- oder Hausverkauf zahlen.
Eigennutzung
Die Spekulationsfrist für selbst genutzte Immobilien beträgt lediglich drei Jahre. Haben Sie also im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor in dem Haus gewohnt, fällt für die Immobilie keine Spekulationssteuer an. Dabei reicht es auch aus, wenn Sie die Immobilie nur als Zweitwohnung oder als Ferienwohnung nutzen - sofern sie nicht zur Vermietung bestimmt ist.
Eine private Nutzung liegt ebenfalls vor, wenn Sie die Immobilie Ihrem Kind, welches Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen haben. Im Gegensatz dazu zählt die Überlassung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung an andere Familienangehörige nicht unter die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 EStG.
Spekulationsfrist richtet sich nach Kalenderjahr:
Für die Einhaltung der Spekulationsfrist bei Eigennutzung genügt ein zusammenhängender Zeitraum: Sie müssen keine vollen Jahre erreichen. Wenn Sie zum Beispiel von Dezember 2020 bis Januar 2022 selbst in Ihrer Eigentumswohnung gewohnt haben, haben Sie die Spekulationsfrist erfüllt. Beim Verkauf der Immobilie fällt damit keine Spekulationssteuer an.